Vereinssatzung

Fassung vom 08. Januar 2011


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 20.September 1995 gegründete Verein führt den Namen Hansa Fanclub "Berliner Fischköppe" (im folgenden "Fanclub" genannt), und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen. Durch die Eintragung erhielt der Fanclub den Namenszusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Form. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie, eine Förderung des Sports zu erreichen. Dazu stellen wir uns die Aufgabe, Sportveranstaltungen, wie z.B. Fußball-, Dart- und Tischtennistuniere, zu organisieren und durchzuführen. Besonders wichtig ist uns dabei die Einbeziehung körperlich und geistig behinderter Sportfreunde. Dazu gehört auch die Betreuung dieser oben genannten Personen bei Heimspielen, aber auch bei Auswärtsfahrten.

§ 3 Grundsätze

Mittel des Vereins dürfen nur für die, in der Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unzweckmäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Fanclub arbeitet nur im Großraum Berlin. Die Organe des Vereins ( §7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen. Interessenten, die gewaltbereit sind, oder zu einer gewaltbereiten Gruppe gehören, können nicht Mitglieder werden, da dies dem Geist des Vereins widersprechen würde. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag ist durch den Interessenten oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich dem Vorstand zu übergeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Einspruch möglich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod
2. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Vom Mitglied bereits gezahlte Beiträge werden vom Verein nicht zurück erstattet.
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a) wegen vereinschädigendem Verhalten,
b) Jedes Mitglied welches bis zum 1.April des laufenden Kalenderjahres und nach zweimaliger Mahnung (die zweite nach spätestens 8 Wochen), ein Zahlungsrückstand beim Beitrag hat, wird automatisch aus dem Fanclub ausgeschlossen. Die Portogebühren der Mahnungen werden vom Mitglied übernommen.

§ 5 Rechte

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Diese Rechte ruhen bei Zahlungsverzug ab Beginn des II. Quartals eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) bis zur vollständigen Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht kann jedes Mitglied ausüben, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 6 Pflichten

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres (nach dem 01.Juli) dem Fanclub beitreten, bezahlen einen Halbjahresbeitrag im voraus. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge. Mitglieder die aus Privaten wirtschaftlichen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht entrichten können, müssen es dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor Fristende melden.

§ 7 Organe und Vorstand

Die Organe des Vereins:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einem 1. Vorsitzenden
- einem 2. Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
die gleichzeitig im Sinne § 26 des BGB wirken. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vorstehend genannte Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit bei der Mitgliedervollversammlung liegt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung (MV) und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der MV
3. Ausführung der Beschlüsse der MV
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes pro Geschäftsjahr
5. Erstellung eines Jahresberichtes
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.


§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie ist zuständig für:
- Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlassung und Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderung
- Beschlußfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche und höchstens fünf Wochen, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1.Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied nach angemessener Zeit zugänglich gemacht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Fanclubs. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Fanclub verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsfreien Ehrenmitgliedern.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Fanclub kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08. Januar 2011 von der Mitgliederversammlung des Hansa Fanclubs "Berliner Fischköppe" beschlossen worden.